3. Mai 2017
Allgemein
Muster für Geschäftsordnungen von Fraktionen
Stand: April 2017
Verfasser: Harald Rentsch
Vorbemerkungen:
Bis 2012 bildeten Mandatsträger/innen (=Stadt-/Gemeindevertreter/innen/Kreistagsabge-ordnete), die auf Vorschlag derselben Partei oder Wählergruppe in die Kommunalvertretungen gewählt wurden, nicht erst durch ausdrücklichen Zusammenschluss sondern kraft Gesetzes eine Fraktion. Seit der Änderung der §§ 32 a GO, 27a KrO im Jahr 2012 ist es mindestens 2 Mandatsträgerinnen/ Mandatsträgern erlaubt durch eine schriftliche von allen Mitgliedern unterschriebene Erklärung, die an die/den Vorsitzende/n der Kommunalvertretung zu richten ist, eine Fraktion zu bilden. Auf die Partei- oder Wählergruppenzugehörigkeit kommt es nicht mehr an. Mitglieder einer Partei oder Wählergruppe können daher unterschiedlichen Fraktionen angehören; entgegenstehende Satzungsregelungen der Parteien haben keine Bindungswirkung für die Mandatsträger/innen.
Da die Bildung der Fraktionen Auswirkung auf die Besetzung der Ausschüsse usw. hat. erfolgt sie in der konstituierenden Sitzung der Kommunalvertretungen nach der Kommunalwahl. Deshalb müssen sich die Mandatsträgerinnen/Mandatsträger bereits vor dieser Sitzung über die Bildung von Fraktionen absprechen.
Die Erklärung zur Fraktionsbildung muss die Namen aller zukünftigen Fraktionsmitglieder, den Namen der Fraktion und der/des Vorsitzenden enthalten und von allen Mitgliedern einzeln unterschrieben sein.
Fraktionen können nicht nur aus Mitgliedern der Kommunalvertretung gebildet werden, sondern auch aus verschiedenen Fraktionen und/oder einzelnen Mandatsträgerinnen/ Mandatsträgern(mind. 2 Personen). Entscheidend ist aber auch bei einem derartigen Fraktionszusammenschluss dass die Erklärung zur Bildung der neuen zusammengeschlossenen Fraktion von allen Mitgliedern unterschrieben worden ist.
Näheres zur Bildung der Fraktionen enthält ein Erlass des Innenministeriums vom 22.5.2012 (Amtsbl. S.514).
Fraktionen sind Gruppen von Mitgliedern der Kommunalvertretungen mit jeweils gemeinsamen Grundanschauungen, die sich zusammengeschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diesen im arbeitsteiligen Zusammenwirken zu besserer Wirksamkeit zu verhelfen. Die frühere Regelung der §§ 32 a GO, 27 a KrO ging davon aus, dass wesentlicher Inhalt dieser gemeinsamen Überzeugungen die Programme der Parteien – vor allem ihre kommunalpolitischen Ziele – waren. Dies kann jetzt nur noch dann gelten, wenn sich nur die einer Partei angehörenden Mandatsträger/innen zusammenschließen. Es gilt aber nicht mehr, wenn sich Mitglieder unterschiedlicher Parteien zu einer Fraktion zusammenschließen .
Bei einer derartigen Fraktionsbildung müssen sich ihre Mitglieder auf gemeinsame kommunal-politische Ziele verständigen und diese – ähnlich wie bei Koalitionen in den Parlamenten zur Stützung einer Regierung – zum Inhalt ihrer Arbeit machen.
Wichtigste Aufgabe der Fraktionen in den Kommunalvertretungen ist es, abweichende Meinungen der in ihnen zusammengeschlossenen Mandatsträger/innen zu einem mehrheitlich für richtig gehaltenen Standpunkt zusammenzuführen und diesen dann durch geschlossenes Auftreten in den Kommunalvertretungen durchzusetzen. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich, dass Fraktionen von vornherein auf die Dauer der Kommunalwahlperiode angelegt sind. Mit Ablauf der Wahlzeit endet ihre rechtliche Existenz.
Parteiaus-, -übertritte oder -ausschlüsse sind rechtlich für die Zugehörigkeit zu einer Fraktion unbedeutend. Allerdings kann eine Fraktion in ihrer Geschäftsordnung für diesen Fall einen Ausschluss aus der Fraktion regeln. Selbst für diesen Ausschluss gilt aber ein Willkürverbot, da für jeden Ausschluss aus der Fraktion Gründe vorliegen müssen, die eine weitere Zusammenarbeit in der Fraktion und damit die Fraktionsarbeit erschweren oder sogar unmöglich machen.
Die Mitglieder einer Fraktion können diese ohne Begründung durch schriftliche Erklärung an die/den Vorsitzenden der Fraktion, in der sie ihre Beitrittserklärung widerrufen, verlassen.
Es ist üblich und sinnvoll Bürgerinnen/Bürgern, die auf Vorschlag einer Fraktion in Ausschüsse gewählt worden sind, an Fraktionssitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen dort – über die Geschäftsordnung der Fraktionen – auch Stimmrechte einzuräumen. Diese können unterschiedlich geregelt werden. Diese sogenannten Bürgerlichen Mitglieder sind aber nicht von den Wählerinnen und Wählern in die Kommunalvertretungen gewählt worden; sie haben deshalb auch kein kommunalpolitisches Mandat, dies sollte bei der Entscheidung über das Stimmrecht berücksichtigt werden. Da sich nach §§ 32 a Abs.1, 27a Abs.1KrO nur Mandatsträgerinnen/ Mandatsträger zu einer Fraktion zusammenschließen können sind die Bürgerlichen Mitglieder – auch wenn sie an den Fraktionssitzungen teilnehmen und dort sogar Rede-, Antrags – und/oder Stimmrechte bekommen können – keine Fraktionsmitglieder.
Die innere Organisation der Fraktionen ist in der schleswig-holsteinischen Kommunalverfassung nicht geregelt. Die Einzelheiten über die innere Organisation der Fraktionen, über die Aufnahme und das Ausscheiden der Mitglieder sowie ihre Rechte und Pflichten kann jede Fraktion durch eine – fraktionsinterne – Geschäftsordnung regeln (§§ 32 a Abs. 3 GO, 27 a Abs. 3 KrO).
Die nachfolgende Mustergeschäftsordnung unterbreitet den örtlichen gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern auch Alternativvorschläge. Dabei bleibt es bei dem Grundsatz, dass die einzelne Fraktion sich ihre innere Organisation selbst gestalten kann. Deshalb können auch andere über diese Mustersatzung hinausgehende Regelungen beschlossen werden.
Die SGK Schleswig-Holstein empfiehlt aber jeder Fraktion, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Hinweis:
Mit einem * gekennzeichnete Vorschläge in der Mustergeschäftsordnung können entsprechend der Art der Gebietskörperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis), der jeweiligen Größe der Fraktion und weiterer örtlicher Gegebenheiten unterschiedlich geregelt werden.
Bei dem folgenden Muster wird davon ausgegangen, dass die Initiative zur Bildung einer Fraktion von den auf Vorschlag der SPD gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern ausgeht. Sollte eine Fraktionsbildung auf Vorschlag mehrerer Parteien/Wählergruppen und/oder einzelnen Mandatsträgerinnen/Mandatsträger beabsichtigt sein, so müssen diese im § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung – ggf. einzeln – aufgeführt werden.